Die Vereinsstatuten folgen grundsätzlich den Vorschlägen der Pfadfinder-Gilde Österreichs, dem Dachverband der Gilden der erwachsenen Pfadfinder/innen unseres Landes. Am Ende dieses Artikels finden Sie auch eine druckbare Fassung unserer Statuten im Adobe PDFormat. Hier nun die aktuell gültigen Statuten im Wortlaut (Stand Sommer 2019).
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Pfadfinder/innen-Gilde Wien 17/47“.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet, vorwiegend jedoch am und nahe dem Sitz des Vereins.
- Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im Dachverband „Verband der Pfadfinder-Gilde Österreichs“ (PGÖ) an.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist gemeinnützig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Zweck ist die Förderung der Gemeinschaft seiner Mitglieder, um
- in der Gilde die Werte des Pfadfinder/innen/tums aktiv zu leben,
- die Pfadfinder/innen-Idee durch eigenständige Zielsetzungen mittels kontinuierlicher Arbeit und Projekte auf kulturellem, sozialem, religiösem, gesellschaftspolitischem, umwelt-orientiertem und sportlichem Gebiet umzusetzen,
- die Bildung der Mitglieder zu fördern,
- der Jugend-Pfadfinder/innen/bewegung, insbesondere der Gruppe 17/47 „MariaHilf“ der Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen ideelle und materielle Unterstützung zu geben,
- im Rahmen seiner jeweiligen Möglichkeiten, Aufgaben an seinem Standort, der Pfarrgemeinde Mariahilf, zu übernehmen.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2. und. 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen: Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträge, gemeinschaftsfördernde Zusammenkünfte und Unternehmungen, Herausgabe von Schrifttum, Mediennutzung und die Schaffung der notwendigen Infrastruktur.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen, Projektförderungen, Sponsoring, Fundraising, Erlöse aus Veranstaltungen und Projekten und sonstigen Zuwendungen aufgebracht werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Gilde-Pfadfinder/innen – erwachsene Pfadfinderinnen/Pfadfinder und deren Freunde bzw. Freundinnen), die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
- fördernden Mitgliedern, die die Ziele des Vereins materiell oder ideell unterstützen und
- Ehrenmitgliedern. Diese sind über Vorschlag jedes Mitgliedes durch Beschluss des Gilderates (Vorstandes) zu ernennen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Pfadfinder/innen/bewegung, die Gilde oder um die Zwecke derselben hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Gilderates von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können physische Personen werden, die der Pfadfinder/innen/idee nahestehen. Eine Beitrittserklärung ist mündlich oder schriftlich an den Gilderat zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gilderat (Vorstand). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- sich an den Werten des Pfadfinder/innen/tums zu orientieren,
- zur Gemeinschaft der Gilde aktiv beizutragen,
- nach eigenen Kräften bestmöglich bei der Erreichung der Vereinszwecke mitzuwirken und die Pfadfinder/innen/bewegung zu fördern,
- die Interessen der Gilde zu vertreten und ihre Statuten zu beachten,
- den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Gilderat mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Gilderat erfolgen, wenn es trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Die erfolgte Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann vom Gilderat wegen grober Verletzung der Pflichten beschlossen werden. Gegen
den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
Gegen die Entscheidung der Generalversammlung ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 8 Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beitrittsgebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden von der Generalversammlung festgesetzt. Der Austritt oder die Streichung eines Mitgliedes enthebt dieses nicht von der Zahlung der ausständigen Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Vereinsorgane
- Generalversammlung
- Gilderat (Vorstand)
- Rechnungsprüfer/innen
- Schiedsgericht
§ 10 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Gilderates oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.
- Zu jeder Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebenen Zustellmöglichkeiten, einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung muss eine detaillierte Tagesordnung beinhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Gilderat.
- Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Gilderat schriftlich eingelangt sein.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag über Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich einem anderen Mitglied übertragen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nur eine Stimmübertragung annehmen.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Gildemeister, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Gilderatsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Gildemeisters bzw. der Gildemeisterin, des Kassiers bzw. der Kassiererin und der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung hierüber und die Entlastung des Kassiers/der Kassiererin und damit des Vorstandes.
- die Wahl des Gilderates (Vereinsvorstandes). Dieser wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die gleiche Periode;
- das Verleihen und Aberkennen der Ehrenmitgliedschaft, sowie Festlegung der damit verbundenen Rechten und Pflichten.
- die Änderung der Statuten; Die Statuten dürfen den Statuten des Dachverbandes Pfadfinder-Gilde Österreichs nicht widersprechen.
- die Auflösung des Vereines.
- die Beschlussfassung in allen Anliegen, welche der Gilderat der Generalversammlung vorlegt.
- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und über Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Gilderat.
- die Festsetzung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages.
§ 12 Der Gilderat (Vorstand)
- Der Gilderat leitet den Verein und wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Der Gilderat besteht aus:
- dem Gildemeister/der Gildemeisterin und dessen/deren Stellvertreter/in,
- dem Schriftführer/der Schriftführerin und dessen/deren Stellvertreter/in,
- dem Kassier/der Kassiererin und dessen/deren Stellvertreter/in.
Weitere
Gildemitglieder können in Fachfunktionen in den Gilderat gewählt werden. Jedes gewählte
Mitglied des Gilderates hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gildemeister bzw. die
Gildemeisterin. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Gilderates anwesend sind; eine/r davon muss der
Gildemeister/die Gildemeisterin oder sein/ihre Stellvertreter/in sein.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch mittels Telekommunikation gefasst
werden, diese Beschlüsse sind bei der nächsten Gilderatssitzung zu
protokollieren.
Aufgaben des Gilderates:
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Vorbereitung des Jahresprogramms;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich.
§ 13 Vertretung des Vereines nach außen
- Der Verein wird nach außen durch die Gildemeisterin/den Gildemeister (Vereinsobfrau/Vereinsobmann), im Verhinderungsfall durch deren/dessen Stellvertreter/in vertreten.
- Die Gildemeisterin/Der Gildemeister (Vereinsobfrau/Vereinsobmann) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/Der Schriftführer unterstützt die Gildemeisterin/den Gildemeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Gilderatsmitglieder, denen ein bestimmtes Sachgebiet (z.B. Kassierin/Kassier) zugeordnet ist, können in diesem die Gilde nach außen vertreten, sind aber an den Gilderat berichtspflichtig.
- Wichtige Schriftstücke, Verträge und Ansuchen an Behörden werden von der Gildemeisterin/vom Gildemeister oder ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und der Schriftführerin/dem Schriftführer oder ihrer/seinem Stellvertreter(in) unterzeichnet.
In Angelegenheiten ihres/seines Sachgebietes unterschreibt der/die zuständige Sachbearbeiter/in (z.B. bei Finanzen der Kassier/die Kassiererin oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter) gemeinsam mit der Gildemeisterin/dem Gildemeister oder deren/dessen Stellvertreter/in.
§ 14 Ehrungen
Ordentlichen, besonders verdienten Gilde-Mitgliedern, insbesondere ehemaligen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Gilderat, kann über Beschluss des Gilderates der Titel „Ehren-Gilderat“ bzw. „Ehren-Gilderätin“ verliehen werden.
In gleicher Weise kann einem/einer ehemaligen oder ausscheidenden Gildemeister/Gildemeisterin der Titel „Ehren-Gildemeister“ bzw. „Ehren-Gildemeisterin“ verliehen werden.
§ 15 Rechnungsprüfer/innen
Den beiden Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Rechnungsprüfer/innen müssen nicht Mitglieder der Gilde sein. Sie gehören auch nicht dem Gilderat an.
§ 16 Das Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder der Streitteile wählt dazu eine/n Schiedsrichter/in, welche/r dem Verein angehören muss. Diese wählen ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Die Beschlüsse werden vom Gilderat vollzogen.
§ 17 Auflösung des Vereines
Der Gilderat (Vorstand) oder eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 50% der Mitglieder können einen Antrag auf Vereinsauflösung der Generalversammlung vorlegen.
- Die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine freiwillige Auflösung beschließen. Sollte die Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, kann von einem Gilderatsmitglied binnen einer Woche zu einer weiteren Generalversammlung mit zwei Wochen Frist eingeladen werden. Diese Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Diese Generalversammlung beschließt – so ferne Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation des Vereines und was mit dem Vermögen nach Abdeckung aller Passiva geschehen soll.
- Bei Auflösung des Vereines ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Der Auflösungsbeschluss ist unverzüglich dem Verband Pfadfinder-Gilde Österreichs (PGÖ) mitzuteilen. Nach Auflösung des Vereines fällt, wenn nicht anders verfügt wurde, das vorhandene Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Gruppe 17/47 „MariaHilf“ der Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen (ZVR-Zahl 1422125550) zu und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Sollte diese Pfadfinder/innen/gruppe/dieser Verein nicht mehr bestehen, fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verband Pfadfinder-Gilde Österreichs (PGÖ) zu und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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